S A T Z U N G
des Fördervereins der KLOSTERBERGSCHULE e. V.
vom 17.09.2003
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins:
§ 1 Der Verein führt den Namen “Förderverein der KLOSTERBERGSCHULE e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Berka.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Der “Förderverein der KLOSTERBERGSCHULE e. V.“ mit Sitz in Bad Berka verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller Art -, die im Aufgabenbereich einer modernen Regelschule förderungswürdig sind.
§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen.
II. Mitgliedschaft und Einkünfte:
§ 7 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres oder durch zweimalige Nichtzahlung des Jahresbeitrages. Die Austrittserklärung muss spätestens am 1. Dezember dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.
Persönlichkeiten, die sich um das Wohl der Kinder verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 9 Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzung oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 10 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Vereins-vermögen. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehende Verbindlichkeiten gegen-über dem Verein bleiben unberührt.
§ 11 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
c) den Erträgen des Vereinsvermögens.
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.
§ 12 Die Vereinsmitglieder haben ihre Beiträge bis zum 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
Eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
III. Organe des Vereins:
§ 13 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.
§ 14 Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss von mindestens fünf Personen bestellt, der aus Schriftführer und den Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 15 Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Kassenprüfern beträgt zwei Jahre.
§ 16 In Kassenangelegenheiten ist der Schatzmeister besonderer Vertreter. Er hat die gesamte Kassenverwaltung zu leiten und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen, Ausgaben und das Vereinsvermögen.
Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden leisten.
§ 17 Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer des Vereins sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Die Kassenprüfer haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen.
§ 18 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 19 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 20 Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder-versammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
§ 21 Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.
IV. Wahl des Vorstandes:
§ 22 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.
§ 23 Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
§ 24 Im Fall der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des “Fördervereins der KLOSTERBERGSCHULE e. V.“ dem Staatlichen Schulamt Weimar oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung der Schüler der Staatlichen Regelschule “KLOSTERBERGSCHULE“ Bad Berka zu.